Die Qua­li­tät der Schie­nen wird durch stän­di­ge kli­ni­sche Prü­fung gewährleistet.

Die Her­stel­lung der H‑UPS® und F‑UPS® steht eben­so wie die Wei­ter­ent­wick­lung unter stren­ger ärzt­li­cher Kon­trol­le. Nur aus­ge­wähl­te, hier­für zer­ti­fi­zier­te Labo­re dür­fen die H‑UPS® und F‑UPS® herstellen.

Kei­ne H‑UPS® oder F‑UPS® ver­lässt die Her­stel­lung ohne kli­ni­sche Prü­fung. Um jede Schie­ne in ihrer Ent­ste­hung zurück ver­fol­gen zu kön­nen, erhält sie einen unver­wech­sel­ba­ren Code. In die­sem sind alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten und dem jewei­li­gen Pati­en­ten zuzuordnen.

Des­halb kön­nen Sie sicher sein, dass die H‑UPS® und die F‑UPS® immer dem neu­es­ten Stand der Tech­nik ent­spricht und hoch­wer­tig gefer­tigt wurde.

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Wissenschaftliche Artikel (seit 2016)

Studien

Kostenerstattung durch die Kassen

Liegt eine schlafbezogene obstruktive Atmungsstörung mit Krankheitswert vor, können die Kosten bei Ihrem Zahnarzt für die H-UPS® und F-UPS® ganz oder teilweise von der Krankenversicherung übernommen werden. Seit den neuen S3 Leitlinien "Nicht erholsamer Schlaf" werden Unterkiefer-Protrusions-Schienen (UPS) durch die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin offiziell empfohlen.

Über die gesetzliche Versichertenkarte (GKV) kann Ihr Zahnarzt die Kosten für die H-UPS® und F-UPS® ab dem 1. Januar 2022 abrechnen. Voraussetzung hierfür ist eine Überweisung von einem Arzt mit schlafmedizinischer Qualifikation an den Zahnarzt. Hierbei kommt es auf den genauen Wortlaut in der Überweisung an.

Die Privaten Krankenversicherungen (PKV) erstatten entsprechend den einzelnen Vertragsbedingungen. Eine vorherige Auskunft über mögliche Erstattungen wird grundsätzlich empfohlen.