Schnar­chen & Atemaussetzer

Schnar­chen kann ein ers­ter Hin­weis auf die “Schlaf­apnoe” sein.

Schnar­chen ist stö­rend und oft­mals für die Umge­bung und den Part­ner uner­träg­lich. Einen Aus­weg fin­den vie­le nur in der räum­li­chen Tren­nung von ihrem Part­ner mit all sei­nen Nachteilen.

Schnar­chen ist nur dann harm­los, wenn kei­ne Beein­träch­ti­gung der Atmung vor­liegt. Wenn zusätz­lich die Atmung ver­min­dert ist, kann dies zu kur­zen Weck­re­ak­tio­nen füh­ren und den gesun­den Schlaf unter­bre­chen. Sel­ber wird dies nicht bemerkt. Nur tags­über bemer­ken wir und unse­re Umge­bung die Aus­wir­kung – Gereizt­heit, Leis­tungs­schwä­che, Müdigkeit.

Beson­ders schlimm sind zusätz­lich auf­tre­ten­de län­ge­re Atem­pau­sen, die häu­fig, mehr­mals pro Stun­de auf­tre­ten. Man spricht dann von einem „Schlaf­apnoe Syn­drom“ mit einer Gefähr­dung für die Gesundheit.

Atem­aus­set­zer: Die Schlaf­apnoe ist ernst zu nehmen.

Nur sehr sel­ten wer­den Atem­aus­set­zer vom Pati­en­ten sel­ber wahr­ge­nom­men. Oft­mals ist es der Part­ner der die beängs­ti­gend lan­gen Atem­pau­sen bemerkt. In vie­len Fäl­len blei­ben sie jedoch zunächst gänz­lich unent­deckt. Erst eine schlaf­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung beim Arzt wegen Tages­mü­dig­keit, Leis­tungs­min­de­rung oder Gereizt­heit über den Tag hin­weg, deckt die­ses Krank­heits­bild voll­ends auf.

Man unter­schei­det ver­schie­de­ne Schwe­re­gra­de der Schlaf­apnoe. Eine abschlie­ßen­de Bewer­tung ist immer erst nach einer schlaf­me­di­zi­ni­schen Unter­su­chung mög­lich. Fest steht: Atem­aus­set­zer sind gesund­heits­ge­fähr­dend – ganz abge­se­hen von den vie­len Unfäl­len, die auf­grund erhöh­ter Tages­mü­dig­keit jähr­lich ver­ur­sacht werden.

Eine schlaf­me­di­zi­ni­sche Unter­su­chung beim Arzt beinhal­tet u. a. die Aus­wer­tung der ein­zel­nen Schlaf­merk­ma­le. Mit einem klei­nen Gerät in der Grö­ße eines Walk­mans wer­den die wich­tigs­ten Schlaf­da­ten nachts zu Hau­se auf­ge­zeich­net. Nach der Aus­wer­tung am nächs­ten Tag kann der Arzt ent­schei­den, ob zu einer umfang­rei­che­ren, sta­tio­nä­ren Unter­su­chung in einem Schlaf­la­bor gera­ten wer­den muss oder ob die Daten für eine wei­te­re Behand­lung ausreichen.

nächs­te Seite »

Wissenschaftliche Artikel (seit 2016)

Studien

Kostenerstattung durch die Kassen

Liegt eine schlafbezogene obstruktive Atmungsstörung mit Krankheitswert vor, können die Kosten bei Ihrem Zahnarzt für die H-UPS® und F-UPS® ganz oder teilweise von der Krankenversicherung übernommen werden. Seit den neuen S3 Leitlinien "Nicht erholsamer Schlaf" werden Unterkiefer-Protrusions-Schienen (UPS) durch die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin offiziell empfohlen.

Über die gesetzliche Versichertenkarte (GKV) kann Ihr Zahnarzt die Kosten für die H-UPS® und F-UPS® ab dem 1. Januar 2022 abrechnen. Voraussetzung hierfür ist eine Überweisung von einem Arzt mit schlafmedizinischer Qualifikation an den Zahnarzt. Hierbei kommt es auf den genauen Wortlaut in der Überweisung an.

Die Privaten Krankenversicherungen (PKV) erstatten entsprechend den einzelnen Vertragsbedingungen. Eine vorherige Auskunft über mögliche Erstattungen wird grundsätzlich empfohlen.